Zum Inhalt springen
InsideUX Design

BFSG in der Praxis: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps bedeutet

Seit Juni 2025 gilt das BFSG auch für Onlineshops, Banking-Apps und Buchungsplattformen. Wer betroffen ist, was technisch verlangt wird und wie dein Team strukturiert startet.

Seit dem 28. Juni 2025 ist Barrierefreiheit für viele digitale Angebote keine Kür mehr. An diesem Tag ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, in Kraft getreten. Es setzt den European Accessibility Act, die EU-Richtlinie 2019/882, in deutsches Recht um und betrifft nicht mehr nur Behörden, sondern ganz normale Unternehmen: Onlineshops, Banken, Verkehrsunternehmen, Telekommunikationsanbieter und Anbieter von E-Books.

Über ein Jahr später ist die Lage in vielen Teams trotzdem unübersichtlich. Manche arbeiten eine lange Mängelliste aus einem Audit ab. Andere hoffen, nicht betroffen zu sein, oder haben ein Overlay-Plugin installiert und das Thema abgehakt.

Dieser Artikel sortiert das Thema aus Produktsicht: Wer fällt unter das Gesetz, was wird technisch verlangt, welche Ausnahmen und Fristen gibt es, wie wird kontrolliert – und wie kommst du als Team strukturiert zu einem barrierefreien Angebot samt Pflichtinformationen. Wichtig vorab: Das hier ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung.

Worum es beim BFSG eigentlich geht

Der Kern steht in § 3: Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein, also für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“. Das ist dieselbe Idee, die hinter Barrierefreiheit im UX-Design steckt – nur jetzt mit gesetzlicher Verbindlichkeit.

Die konkreten Anforderungen stehen in der dazugehörigen Verordnung, der BFSGV. Für Websites und Apps ist die zentrale Formulierung dort erstaunlich knapp: Sie müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden. Wer mit den Web Content Accessibility Guidelines gearbeitet hat, erkennt die vier Prinzipien sofort. Entscheidend ist dabei die Dienstleistung als Ganzes: Ein barrierefreier Produktkatalog nützt wenig, wenn sich der Checkout nicht mit der Tastatur bedienen lässt.

Wer ist betroffen?

Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für Teams, die Websites und Apps bauen, sind vor allem die Dienstleistungen relevant. Laut § 1 Absatz 3 gilt das Gesetz für folgende Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher:innen erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste, zum Beispiel Mobilfunk- und Internetanbieter
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Websites, Apps, elektronische Tickets, Reiseinformationen inklusive Echtzeitinfos und interaktive Selbstbedienungsterminals. Für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gelten nur die Vorgaben zu interaktiven Selbstbedienungsterminals.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher, etwa Verbraucherkredite, Zahlungsdienste, Zahlungskonten und E-Geld
  • E-Books und die dafür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der letzte Punkt hat die größte Reichweite. Gemeint sind digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und auf individuelle Anfrage von Verbraucher:innen im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erbracht werden. Das betrifft klassische Onlineshops, je nach Ausgestaltung aber auch Buchungsportale, Ticketverkauf oder Abo-Abschlüsse in einer App.

Genauso wichtig ist, was nicht darunterfällt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit geht davon aus, dass reine B2B-Angebote nicht betroffen sein sollten, ebenso wenig reine Präsentationswebsites, die nur informieren oder werben, ohne dass online ein Vertrag zustande kommt. Die Grenzen sind in der Praxis aber unscharf: Ein „B2B-Shop“, in dem sich jede Privatperson ohne Prüfung registrieren kann, ist schwer als reines Geschäftskundenangebot zu verkaufen. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Auf der Produktseite nennt das Gesetz unter anderem Computer, Smartphones und Tablets samt Betriebssystemen, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie E-Book-Reader. Hier gelten Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler bis hin zur CE-Kennzeichnung.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Gilt das auch für kleine Firmen? Das hängt davon ab, was du anbietest. § 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Als Kleinstunternehmen gilt laut § 2 Nummer 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.

Ein Onlineshop für handgemachte Keramik mit vier Beschäftigten und 600.000 Euro Umsatz fällt also unter die Ausnahme. Ein Shop mit acht Beschäftigten, 3 Millionen Euro Umsatz und 2,5 Millionen Euro Bilanzsumme nicht, weil er beide Finanzgrenzen überschreitet. Ein Start-up mit zwölf Leuten ist unabhängig vom Umsatz kein Kleinstunternehmen.

Zwei Punkte solltest du im Kopf behalten. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen; wer als Kleinstunternehmen Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt oder vertreibt, bleibt dafür in der Pflicht, wenn auch mit Erleichterungen. Und Wachstum ändert die Lage: Sobald das Unternehmen die Schwellen überschreitet, gelten die Anforderungen. Wer gerade wächst, sollte Barrierefreiheit deshalb bei jedem Redesign mitdenken, statt später teuer nachzurüsten. Kleinstunternehmen können sich außerdem kostenlos von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen.

Was technisch verlangt wird: von der BFSGV zu WCAG

Die BFSGV formuliert ihre Anforderungen technikneutral. Orientierung geben harmonisierte Normen: Wer eine solche Norm erfüllt, bei dem wird vermutet, dass er auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, soweit die Norm sie abdeckt (§ 4 BFSG). Voraussetzung ist, dass die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Außerdem verlangt die BFSGV, den Stand der Technik zu beachten, und verpflichtet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die wichtigsten Standards regelmäßig zu veröffentlichen.

EN 301 549 und WCAG 2.1 AA

Der zentrale technische Bezugspunkt ist die europäische Norm EN 301 549. Sie beschreibt Barrierefreiheitsanforderungen an Informations- und Kommunikationstechnik, von Websites über Apps bis zu Terminals. Die Bundesfachstelle nennt derzeit die Version V3.2.1 als Referenz. Für Websites verweist diese Norm in Abschnitt 9 auf die WCAG 2.1, die Web Content Accessibility Guidelines des W3C. Praktisch heißt das: Die Erfolgskriterien der Stufen A und AA von WCAG 2.1 sind die Messlatte. Für native Apps überträgt Abschnitt 11 der Norm diese Kriterien auf Software. Dazu kommen Anforderungen über WCAG hinaus, etwa zur Zusammenarbeit mit assistiven Technologien, zu Dokumentation und Support.

Was sich gerade ändert

Die EN 301 549 wird für den European Accessibility Act überarbeitet. ETSI hat im September 2026 die Version 4.1.1 veröffentlicht; laut Bundesfachstelle verweist die aktualisierte Fassung auf WCAG 2.2. Ob und wann sie im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm zum European Accessibility Act gelistet wird, solltest du im Blick behalten. Pragmatisch gilt: Wer heute neu baut, orientiert sich gleich an WCAG 2.2 AA. Die neuen Kriterien – Mindestgrößen für Klickziele, ein Fokus, der nicht von Sticky-Elementen verdeckt wird, Alternativen zu Drag-and-Drop, Logins ohne Gedächtnisaufgaben – sind ohnehin gute UX.

Branchenspezifische Zusatzanforderungen

Die BFSGV ergänzt die allgemeinen Vorgaben um Zusatzpflichten für einzelne Branchen. Im E-Commerce müssen Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte bereitgestellt werden, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur, etwa der Hersteller, sie liefert. Außerdem müssen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Im Banking gilt das ebenso für Identifizierung, Authentifizierung, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste. Dazu kommt eine Sprachvorgabe: Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung dürfen das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens nicht überschreiten. Ein Kreditrechner kann also technisch einwandfrei sein und trotzdem an den Vorgaben scheitern, wenn die Erklärungen in verschachteltem Juristendeutsch formuliert sind. Plötzlich wird die Arbeit eines UX Writers zum Compliance-Thema.

Anbieter von Personenbeförderung müssen unter anderem über die Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln und Infrastruktur informieren und Echtzeit-Reiseinformationen bereitstellen. E-Books brauchen eine navigierbare Struktur, Kompatibilität mit assistiven Technologien und Metadaten zu ihren Barrierefreiheitsmerkmalen.

Die Informationspflicht: mehr als eine Pflichtseite

Neben der eigentlichen Barrierefreiheit verlangt § 14 BFSG, dass Dienstleister Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Im Alltag heißt das oft „Barrierefreiheitserklärung“; das Gesetz spricht von Informationen nach Anlage 3. Sie können in den AGB stehen oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ bereitgestellt werden, meist als eigene Seite im Footer. Anlage 3 nennt, soweit anwendbar, mindestens diese Elemente:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Erläuterungen, die nötig sind, um die Durchführung der Dienstleistung zu verstehen
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Die Informationen müssen selbst barrierefrei sein und so lange verfügbar bleiben, wie du die Dienstleistung anbietest. Fehlen sie oder sind sie unvollständig, spricht das Gesetz von „formaler Nichtkonformität“ – ein eigener Prüfpunkt, unabhängig davon, wie gut die Website technisch ist.

Ein häufiger Fehler ist ein Marketingtext à la „Barrierefreiheit liegt uns am Herzen“. Hilfreicher ist eine nüchterne Beschreibung: Welche Standards wurden angewendet? Welche Bereiche wurden wie geprüft? Welche Einschränkungen sind bekannt, und bis wann sollen sie behoben sein? Wie erreicht man den Support?

Übergangsfristen und Ausnahmen

Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites gibt es nicht. Die Übergangsbestimmungen in § 38 sind enger, als oft angenommen wird:

  • Dienstleister dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter Produkte im Sinne des Gesetzes einsetzen, etwa Hardware, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür genutzt haben.
  • Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens aber 15 Jahre nach ihrer erstmaligen Inbetriebnahme.

Ein Mobilfunkvertrag, der im Frühjahr 2025 mit 24 Monaten Laufzeit abgeschlossen wurde, darf also bis zum Laufzeitende unverändert weiterlaufen. Für neue Verträge, die heute über Website oder App desselben Anbieters zustande kommen, hilft diese Regel nicht.

Daneben nimmt § 1 Absatz 4 bestimmte Inhalte aus: aufgezeichnete Videos und Audios sowie Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten unter bestimmten Bedingungen, Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst, und Archivinhalte, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden. Ein Zahlungs-Widget, das du bewusst ausgewählt und in deinen Checkout eingebaut hast, als „Inhalt Dritter“ abzutun, wäre allerdings eine riskante Annahme.

Zwei weitere Ausnahmen gibt es: Anforderungen entfallen, soweit sie eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung erfordern würden (§ 16) oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würden (§ 17). Beides ist kein bequemer Ausweg. Du musst die Beurteilung anhand festgelegter Kriterien selbst vornehmen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Behörde informieren. Die Belastungsbeurteilung müssen Dienstleister mindestens alle fünf Jahre wiederholen und zusätzlich bei jeder Veränderung der Dienstleistung. Wer Fördermittel für Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich auf § 17 gar nicht berufen.

Wie kontrolliert wird – und was Verstöße kosten können

Für die Marktüberwachung sind die Länder zuständig. Sie haben dafür eine gemeinsame Behörde geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Sie ist die Behörde, die in deinen Barrierefreiheitsinformationen auftauchen sollte.

Die Behörde prüft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, und zusätzlich ohne konkreten Anlass per Stichprobe. Verbraucher:innen, die ein Angebot wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, dürfen beantragen, dass ein Verfahren eingeleitet wird. Anerkannte Verbände können das ebenfalls. Außerdem steht ein Schlichtungsverfahren offen.

Erst nachbessern, dann sanktionieren

Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie zunächst auf, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Passiert nichts, folgt eine zweite Aufforderung mit der Androhung, das Angebot zu untersagen. Bleibt auch das ohne Wirkung, kann sie anordnen, die Dienstleistung einzustellen, bis die Konformität nachgewiesen ist.

Parallel sieht § 37 Bußgelder vor. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung anbietet, die nicht den Anforderungen entspricht oder für die die Pflichtinformationen fehlen, riskiert bis zu 100.000 Euro. Andere Verstöße, etwa nicht oder falsch erteilte Auskünfte gegenüber der Behörde, können bis zu 10.000 Euro kosten. Das sind Höchstbeträge; die Höhe im Einzelfall hängt von den Umständen ab.

Worauf die Prüfung achtet

Besonders aufschlussreich ist Anlage 1 des BFSG, denn sie beschreibt, wie die Behörde Websites und Apps prüft. In die Stichprobe kommen unter anderem Startseite, Login, Sitemap, Kontakt, Hilfe- und Rechtsseiten, die Seite mit den Barrierefreiheitsinformationen, mindestens eine Seite pro angebotener Dienstart samt Suchfunktion und zufällig ausgewählte weitere Seiten. Enthält eine Seite einen Schritt in einem Prozess, wird der gesamte Prozess geprüft. Ausdrücklich bewertet werden Formulare, Dialoge, Fehlermeldungen und das Verhalten mit unterschiedlichen Hilfstechnologien. Wer nur die Startseite poliert, hat also wenig gewonnen.

Typische Stolperfallen in Audits

Bei Prüfungen gegen WCAG 2.1 AA tauchen immer wieder dieselben Probleme auf – meist keine Spezialfälle, sondern Grundlagen, die im Alltag untergehen.

Formulare ohne echte Beschriftung. Platzhaltertext ersetzt kein Label. Sobald jemand tippt, ist der Hinweis weg, und ein Screenreader sagt im schlimmsten Fall nur „Eingabefeld“. Ähnlich problematisch sind Fehlermeldungen, die nur ein Feld rot umranden, ohne zu sagen, was falsch ist.

Tastaturfallen und unsichtbarer Fokus. Wenn Cookie-Banner, Modale oder Mega-Menüs den Fokus nicht sauber führen oder der Fokusrahmen per CSS entfernt wurde, ist der Checkout für Menschen ohne Maus nicht erreichbar.

Komponenten von Drittanbietern. Zahlungsformulare, Chatbots oder Terminbuchungstools bringen oft eigene Barrieren mit. Im Audit fallen sie trotzdem auf, weil sie Teil deines Prozesses sind. Barrierefreiheit gehört deshalb in jede Ausschreibung und jeden Dienstleistervertrag.

Kontraste und Farbe als einziges Signal. Hellgraue Schrift auf Weiß verfehlt oft das Kontrastverhältnis von 4,5:1, das WCAG für normalen Text verlangt. Und wenn Verfügbarkeit nur über einen grünen oder roten Punkt angezeigt wird, haben Menschen mit Farbsehschwäche ein Problem.

Overlays als Abkürzung. Skripte, die eine Barrierefreiheits-Toolbar einblenden, beheben die Ursachen im Code nicht. Fehlende Labels oder Tastaturfallen bleiben bestehen.

Die vergessene App. Viele Teams prüfen die Website gründlich und übersehen die native App. Klassiker sind fehlende Unterstützung für dynamische Schriftgrößen, unbeschriftete Icon-Buttons für VoiceOver und TalkBack sowie zu kleine Touch-Ziele. Auch PDFs wie Rechnungen oder Vertragsunterlagen gehören oft zum Prozess und werden gern vergessen.

Von null zur Barrierefreiheitsinformation: Schritt für Schritt

Wie gehst du das an, wenn dein Team bisher wenig mit Barrierefreiheit zu tun hatte? Der folgende Ablauf orientiert sich an der Logik des Gesetzes und der behördlichen Prüfung.

1. Betroffenheit klären

Richtet sich dein Angebot an Verbraucher:innen? Kommt online ein Vertrag zustande? Ist dein Unternehmen ein Kleinstunternehmen? Halte das Ergebnis schriftlich fest, auch wenn es „nicht betroffen“ lautet.

2. Nutzungsstrecken inventarisieren

Liste die zentralen Abläufe auf, so wie die Behörde sie prüfen würde: Registrierung, Login, Suche, Produktseite, Warenkorb, Checkout, Zahlung, Kontakt, Kundenkonto, Kündigung. Dazu gehören alle Kanäle sowie alle Drittanbieter-Komponenten und Dokumente in diesen Strecken.

3. Ist-Zustand prüfen

Kombiniere automatisierte Tests mit manuellen Prüfungen. Tools finden fehlende Alternativtexte oder Kontrastprobleme schnell, erkennen aber nur einen Teil der Fehler. Tastaturtests, Screenreader-Durchläufe und eine systematische Prüfung gegen die WCAG-Kriterien sind unverzichtbar. Welche Werkzeuge infrage kommen, zeigt der Artikel Accessibility-Prüfung: Werkzeuge und Methoden für UX-Designer. Wenn möglich, ergänze das durch Tests mit Menschen, die selbst assistive Technologien nutzen.

4. Mängel priorisieren

Ein Audit liefert schnell hundert und mehr Befunde. Priorisiere entlang von zwei Fragen: Blockiert der Fehler einen Kernprozess? Und wie viele Seiten betrifft er? Ganz oben steht alles, was Menschen daran hindert, einen Vertrag abzuschließen oder zu verwalten: ein Bestellbutton, der per Tastatur nicht erreichbar ist, ein Captcha ohne Alternative, ein Login, der nur per Drag-and-Drop funktioniert. Danach kommen Fehler in gemeinsam genutzten Komponenten. Hier liegt der größte Hebel, denn wer die Button-Komponente einmal repariert, behebt das Problem überall. Kosmetische Mängel auf selten besuchten Seiten kommen zuletzt.

5. Beheben und absichern

Plane die Korrekturen in kleinen Paketen in die regulären Sprints ein, statt ein großes Nebenprojekt zu starten. Genauso wichtig ist, neue Fehler zu verhindern: Barrierefreiheitskriterien in die Definition of Done, automatisierte Checks in die CI-Pipeline, Barrierefreiheit als fester Punkt in Design-Reviews.

6. Informationen nach Anlage 3 erstellen

Jetzt kannst du die Pflichtinformationen formulieren: Was ist die Dienstleistung, und wie funktioniert sie? Welche Standards wurden angewendet, wie wurde geprüft, welche Einschränkungen sind bekannt? Welche Behörde ist zuständig? Ergänze eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen und verlinke die Seite gut auffindbar, etwa im Footer neben Impressum und Datenschutz.

7. Dokumentieren und aktuell halten

§ 14 verlangt, dass du die Anforderungen dauerhaft erfüllst und Änderungen an Dienstleistung, Anforderungen und Normen berücksichtigst. Halte Prüfberichte und Entscheidungen fest und überprüfe die Informationen bei jeder größeren Änderung, mindestens aber einmal im Jahr.

Drei Szenarien aus der Praxis

Der kleine Onlineshop

Ein Shop für Fahrradzubehör mit 15 Beschäftigten verkauft über ein Standard-Shopsystem an Privatkund:innen. Mit mehr als neun Beschäftigten ist er kein Kleinstunternehmen und fällt unter das BFSG. Der größte Hebel liegt im Theme und in den Plugins: Ein Theme mit sauberen Überschriften, sichtbarem Fokus und beschrifteten Formularen spart viel Arbeit. Kritisch sind meist Variantenauswahl, Filter, Warenkorb-Popups und das Zahlungsmodul. Liefern Hersteller Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Produkte, muss der Shop sie bereitstellen.

Die Buchungsplattform

Ein Fernbusunternehmen verkauft Tickets über die eigene Website und App. Hier greifen zwei Bereiche: elektronischer Geschäftsverkehr und Personenbeförderung. Neben einem barrierefreien Buchungsprozess braucht es zugängliche Informationen zur Barrierefreiheit der Fahrzeuge und Haltestellen sowie Echtzeitinfos zu Verspätungen. Typische Problemzonen sind Datumsauswahlen, die nur mit der Maus funktionieren, Sitzpläne als reine Grafik, Reservierungs-Timer ohne Verlängerungsmöglichkeit und mobile Tickets, deren QR-Code-Ansicht für Screenreader keine Angaben zu Fahrt und Gültigkeit enthält.

Die Banking-App

Eine Direktbank bietet Konto, Karte und Kredit per App an. Kritisch sind hier Identifizierung und Authentifizierung: Video-Ident, Freigaben per Push-TAN, Biometrie mit Rückfalloption, Zeitlimits beim Login. Die funktionalen Leistungskriterien der BFSGV geben die Richtung vor: Setzt ein Angebot auf Sehen, Hören oder Spracheingabe, soll es jeweils mindestens eine Bedienform geben, die ohne Sehvermögen, ohne Hörvermögen beziehungsweise ohne Spracheingabe auskommt. Dazu kommt die B2-Sprachvorgabe für Erklärungen zu Funktionen und Konditionen. Ein guter erster Schritt: Kontoeröffnung, Login, Überweisung und Kartensperre mit Screenreader und stark vergrößerter Systemschrift durchspielen.

Starter-Checkliste für Produktteams

  • Betroffenheit prüfen (Verbraucherangebot, Vertragsabschluss online, Unternehmensgröße) und dokumentieren.
  • Kernstrecken in Website und App auflisten, inklusive Drittanbieter-Komponenten und Dokumenten.
  • Gegen WCAG 2.1 AA prüfen, automatisiert und manuell; bei Neuentwicklungen gleich WCAG 2.2 AA anpeilen.
  • Kernprozesse mit Tastatur und Screenreader bis zur Bestätigung durchlaufen.
  • Befunde nach Blockade von Kernprozessen und Reichweite priorisieren, Fixes in Komponenten bündeln.
  • Branchenspezifische Anforderungen der BFSGV prüfen, etwa Zahlung, Authentifizierung oder Sprachniveau.
  • Barrierefreiheit in Ausschreibungen, Dienstleisterverträge und die Definition of Done aufnehmen.
  • Informationen nach Anlage 3 barrierefrei veröffentlichen, inklusive zuständiger Marktüberwachungsbehörde.
  • Einen Kanal für Rückmeldungen zur Barrierefreiheit einrichten und den Support vorbereiten.
  • Einen festen Termin für die regelmäßige Überprüfung setzen.

Fazit

Das BFSG macht aus einem UX-Qualitätsmerkmal eine gesetzliche Pflicht. Für Onlineshops, Banken, Verkehrs- und Telekommunikationsunternehmen lautet die Frage nicht mehr, ob sie barrierefrei werden, sondern wie schnell und wie gründlich. Technisch ist das kein Neuland: Wer WCAG 2.1 AA ernst nimmt, die Kernprozesse durchgängig zugänglich macht und transparent darüber informiert, ist auf einem guten Weg.

Der wichtigste Schritt ist, Barrierefreiheit als festen Teil des Produktprozesses zu behandeln statt als einmaliges Projekt. Das senkt das rechtliche Risiko und macht dein Angebot für alle besser nutzbar – für Menschen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für alle, die gerade mit einer Hand am Smartphone im vollen Zug stehen.

Hinweis: Dieser Artikel bietet eine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von BFSG und BFSGV.

Quellen

Zurück zu „Alle Artikel“