UX-Glossar · engl. BFSG
BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 viele Unternehmen, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen wie Onlineshops barrierefrei zu gestalten.
Stell dir vor, ein Fahrradladen mit 15 Beschäftigten verkauft seit Jahren Zubehör über einen eigenen Onlineshop. Im Sommer 2025 fragt eine Kundin per Mail, warum sie den Checkout mit ihrem Screenreader nicht abschließen kann. Bisher war das eine Frage der Kundenfreundlichkeit. Seit dem BFSG kann es auch eine rechtliche Frage sein.
Einfach erklärt
BFSG steht für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können. Seine Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025.
Ein Vergleich aus dem Alltag: Für neue öffentliche Gebäude gibt es längst Regeln zu Rampen und Aufzügen. Das BFSG überträgt diesen Gedanken auf Teile der digitalen Welt, etwa auf den Onlineshop, die Banking-App oder das E-Ticket.
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act (EAA). Bisher galten Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit in Deutschland vor allem für öffentliche Stellen. Mit dem BFSG sind erstmals auch viele private Unternehmen betroffen.
Wen das Gesetz betrifft
Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Zu den Produkten gehören unter anderem Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und E-Book-Reader. Bei den Dienstleistungen nennt es zum Beispiel Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Privatkundschaft, E-Books, Teile der Personenbeförderung und den elektronischen Geschäftsverkehr. Letzteres umfasst vereinfacht gesagt Websites und Apps, über die Privatpersonen einen Vertrag abschließen können, also klassische Onlineshops und Buchungsportale.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme, aber nur bei Dienstleistungen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt, importiert oder handelt, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen. Ob ein Angebot im Einzelfall unter das Gesetz fällt, etwa bei B2B-Shops oder reinen Informationswebsites, ist nicht immer eindeutig. Hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Dieser Eintrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung.
Was technisch verlangt wird
Websites und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das sind die vier Prinzipien der WCAG. In der Praxis gelten deren Erfolgskriterien der Stufen A und AA, vermittelt über die europäische Norm EN 301 549, als wichtigster Maßstab. Dazu gehören zum Beispiel eine vollständige Tastaturbedienung und ausreichende Kontraste. Außerdem müssen Anbieter in einer Barrierefreiheitserklärung informieren, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.
Kontrolliert wird durch die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Bei Verstößen sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. Ausführlich erklärt das der Artikel BFSG in der Praxis: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps bedeutet.
Ein Beispiel
Ein Beispiel: Ein Onlineshop für Wohnaccessoires mit 20 Beschäftigten hat Bestellbuttons, die nur auf Mausklick reagieren, und Formularfelder ohne Beschriftung. Eine Barrierefreiheitserklärung gibt es nicht.
Nach der Überarbeitung lässt sich der gesamte Bestellprozess mit Tastatur und Screenreader abschließen, Fehlermeldungen erklären, was fehlt, und im Footer steht eine nüchterne Erklärung mit bekannten Einschränkungen und Kontaktmöglichkeit. Davon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern alle, die gerade unterwegs mit einer Hand bestellen.
In der Praxis
- Kläre die Betroffenheit schriftlich. Richtet sich dein Angebot an Privatpersonen, kommt online ein Vertrag zustande, wie groß ist das Unternehmen? Halte das Ergebnis fest, auch wenn es „nicht betroffen“ lautet.
- Prüf die wichtigsten Abläufe zuerst. Login, Suche, Warenkorb und Bezahlung sind wichtiger als die Startseite. Die WCAG 2.2 Quick Reference hilft beim systematischen Prüfen.
- Verlass dich nicht auf Overlays. Eingeblendete Barrierefreiheits-Toolbars beheben keine Fehler im Code. Fehlende Labels und Tastaturfallen bleiben bestehen.
Verwandte Begriffe
Barrierefreiheit, WCAG, Screenreader, Tastaturbedienung
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Gesetze im Internet, 2021
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. EUR-Lex, 2019
- IHK Berlin: Informationsseite zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. IHK Berlin